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Satzung German American Football Coaches Association

Vereinssatzung


§ 1 Name und Sitz

1. Der am 12.02.2023 gegründete Verein führt folgenden Namen: German American Football Coaches Association (GAFCA)

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz "e.V.".

3. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

4. Der Verwaltungssitz kann zum Vereinssitz abweichen. Diese kann in der Verwaltungsordnung festgehalten werden.

5. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

2. Die GAFCA hat die Aufgabe, die sozialen, sportlichen, kulturellen und beruflichen Interessen der Mitglieder zu fördern. Ihre Unabhängigkeit gegenüber den Regierungen, Verwaltungen, Unternehmern, Konfessionen, anderen Verbänden und politischen Parteien hat sie jederzeit zu wahren. Sie bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

3. Zweck des Vereins ist die Förderung nach Abgabenordnung §52

  1. des Sports, wird insbesondere durch die Weiterbildung von Trainern,

  2. Förderung der Grundausbildung von jungen Nachwuchstrainern,

  3. der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe wird insbesondere durch eigene Kurs- und Unterrichtsangebote sowie Angebote in    Kooperation mit Schulen und Bildungsträgern,

  4. der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens sowie,

  5. des internationalen Traineraustausches und bilingualer Kommunikation,

  6. von Wissenschaft und Forschung.

  7. die sozialen, sportlichen, kulturellen und beruflichen Interessen der Mitglieder zu fördern.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:

  • Zusammenschluss aller im Organisationsbereich des Vereins aktiven Trainer:innen zum gemeinsamen Handeln; sie bezieht alle Mitglieder zur Unterstützung mit ein;

  • Vertretung und Förderung der gleichberechtigten Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere im Sportalltag;

  • Zusammenarbeit zwischen und mit den Football-Dachverbänden zu fördern

  • Bindeglied zwischen Verband, Ligabetrieb, Schiedsrichter und Coaches
    Vernetzen der Coaches

  • Mitbestimmung und –Gestaltung bei Aus- und Weiterbildung von Trainer:innen

  • Weiterentwicklung von Konzepten

  • Professionalisieren der Rahmenbedingungen des Traineralltags in den Heimatvereinen

  • Internationaler Austausch

  • Unterstützung bei der Coaches-Nachwuchsgewinnung

  • Aufklärung hinsichtlich Fördermöglichkeiten und Organisation

  • Gewährung von Unterstützungen an Mitglieder, soweit es die Finanzlage gestattet;

  • Erteilung von Rechtsauskünften, soweit gesetzlich zulässig, die den sportlichen Alltag eines Trainers betreffen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


5. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


 

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4 Mittelverwendung

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.


§ 5 Verbot und Begünstigungen

Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.


§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Nur natürliche Personen, die die Volljährigkeit erreicht haben, können Vereinsmitglieder werden. Eine Trainerlizenz ist nicht Voraussetzung, um Vereinsmitglied zu werden.

2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende zulässig. Eine Mitgliedschaft erlischt erst zum Jahresende.

4. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Insbesondere können folgende Gründe zu einem Ausschluss führen:

Rufschädigendes Verhalten, jegliche Art von Gewalt oder Missbrauch

5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder der ordnungsgemäßen Kündigung der Mitgliedschaft.

6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

3. In den Vorstand kann jedes volljährige Mitglied gewählt werden.

4. Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

5. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

6. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimm- und Wahlrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen.

7. Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.


§ 8 Beiträge

Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden in der Beitrags- und Gebührenordnung veröffentlicht. Die Gebührenordnung legt der Vorstand fest.


§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind Folgende:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Ausschüsse


§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2. Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt: vier Wochen.

3. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung im virtuellen Raum, ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort, stattfindet (Online-Mitgliederversammlung). Die Mitglieder können an dieser Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und auf diesem Wege ihre Mitgliederrechte ausüben.

4. Bei der Online-Mitgliederversammlung hat der Vorstand sicherzustellen, dass durch entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen können und dass die teilnehmenden Vereinsmitglieder identifizierbar sind (z.B. durch Verwendung ihres Klarnamens als Username).

5. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

6. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.

7. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder, die mindestens 6 Monate im Verein Mitglied sind, beschlussfähig.

8. Das Präsidium kann jederzeit weitere Ordnungen veranlassen.

9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 2/3 der abgegeben gültigen Stimmen.

10. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

11. Anträge können gestellt werden von:

a) jedem erwachsenen Mitglied

b) vom Vorstand

12. Anträge müssen 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit bejaht wird. Das Gleiche gilt auch für Satzungsänderungen.


§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Vollmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 6 Monate im Verein als Mitglied registriert sind, besitzen ein Stimm- und Wahlrecht.

2. In den Vorstand wählbar sind alle volljährigen Mitglieder.

 

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden

- dem stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Kassenwart/Schatzmeister

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.

3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

5. Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Abs. 3 i.V.m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein.

6. Ausschüsse werden vom Vorstand bei Bedarf benannt und die Sprecher einberufen.

7. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer gegen Entgelt für den Verein einsetzen. 

8. Bei Bereitstellung eines Geschäftsführers sowie dem Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen, die ein Mitglied des Vorstandes betreffen, sind diese einstimmig durch die übrigen Vorstandsmitglieder abzuschließen.

 


§ 13 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aberkannt werden. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.


§ 14 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

1. Der Verein kann mit einer 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.

2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (oder Schatzmeister). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

3. Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im Folgenden bezeichnete, juristische Person:

  • DOSB, Trainerakademie, Köln. Zweckgebunden für American Football, Flag-Football

Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.


§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 12.02.2023 von der Mitgliederversammlung des Vereins German American Football Coaches Association beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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